Vorab: Ich bin kein Jurist, dieser Text ist keine Rechtsberatung und ist lediglich die Schilderung einer Alltagssituation.
In mehreren Nürnberger Geschäften der Grundversorgung
(Lebensmittel, Getränke) hing folgendes Schild (anonymisiert):
In der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020, die unter Paragraf 1, Absatz 2, Satz 2 steht:
Personen, die
glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder
unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.
Betroffene, die keinen Mundschutz tragen können, werden also nicht genauso wie andere Kunden behandelt. Dem steht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entgegen. Zitat aus einer Stellungnahme der Diskriminierungsstelle des Bundes:
Losgelöst vom AGG
lässt sich die Fragwürdigkeit des Verhaltens der Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe
auch aus der ständigen Rechtsprechung zum Hausrecht begründen. Die Inhaber der
Betriebe haben grundsätzlich das Hausrecht. Das heißt, sie können bestimmen,
wer Zutritt hat. Entscheiden sie sich aber das Geschäft oder den Betrieb
(wieder) für den allgemeinen Publikumsverkehr zu öffnen, müssen sie eine Zutrittsbeschränkung
sachlich rechtfertigen können. Ein Geschäft oder Betrieb sind in aller Regel
grundsätzlich für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet. Jede zahlende
Kundin und jeder zahlende Kunde kann hier grundsätzlich das Geschäft oder den
Betrieb besuchen. Insofern bedarf es eines besonderen Rechtfertigungsgrundes,
warum Menschen die nicht unter die öffentlich-rechtlich vorgegebene
Maskenpflicht fallen, ausgeschlossen werden sollen. Sofern hier keine
sachlichen Gründe bestanden, hat der Geschäftsbetrieb von seinem Hausrecht in
rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht.
Auf diesen Tatbestand habe ich die Dachorganisation der
Geschäfte hingewiesen. Kurz darauf wurde das Schild entfernt und es besteht nun
wieder die Möglichkeit, in diesen Geschäften ohne Maske einzukaufen.
Vielleicht lag es auch daran, dass sie die Betroffenen
außerhalb der Geschäfte bedienen wollten, wie es auf dem Schild steht, dort aber keine Hygieneflächen mit
Abstandsmarkierungen angeboten haben. Das wiederum hätte wohl bußgeldpflichtige Folgen nach 2. BayIfSMV haben können.
Meine Empfehlung: Augen auf beim Einkauf und die Ladner auf Lücken aufmerksam machen. Vielleicht trägt das auch zur Entspannung der derzeitigen Situation bei.