Donnerstag, 24. September 2020

Urlaub in 2020 - unter erschwerten Bedingungen

Ich habe eine Maskenbefreiung mit Attest. Normaler Urlaub ist damit in der aktuellen Zeit fast unmöglich.

Unser seit letztem Jahr gebuchter Urlaub im Mai an einem oberbayerischen See wurde eine Woche vor Urlaubsbeginn vom Reiseveranstalter abgesagt – wegen der bayerischen Maßnahmen. Ihn trifft keine Schuld, Geld problemlos zurück, aber die Urlaubszeit war verplant.

Für Ende Juli haben wir kurzfristig ein Urlaubsziel an der Mosel gefunden, gebucht und bezahlt. Bei der Übergabe sollte Maske getragen werden, ich habe auf meine Maskenbefreiung hingewiesen – zack, Urlaub vom Vermieter storniert und Geld zurück. Kann man irgendwie verstehen, an der Mosel machen ja nur alte Leute, also eine Risikogruppe, Urlaub 😉.

Wir fanden dann im Kaiserstuhl eine schöne Ferienwohnung, über Masken wurde überhaupt nicht gesprochen, alles locker. In der Umgebung und in Freiburg im Freien und den Biergärten keinerlei Einschränkungen, keine Radfahrer mit Maske, beim Kellner saß sie eher schlecht, lediglich in den Läden war die Maske gerne gesehen. Schöner Urlaub.

Und dann List auf Sylt Ende August. Der Höhepunkt des Jahres, den wir im Januar gebucht haben, also zu normalen Zeiten.

Schleswig-Holstein sperrt ja gerne Menschen aus selbsterklärten Risikogebieten kurzfristig aus, wenn kein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden vorliegt. So sieht es die Verordnung vor. Unser Vermieter, darauf angesprochen, sagt, nein, auch mit dem negativen PCR-Test dürften Sie im Risikofall nicht anreisen. Diese Aussage ist natürlich verordnungswidrig. Er redet sich um Kopf und Kragen. Egal. Angst (vor den anderen Gastgebern!?).

Maskenbefreiung? Oh Gott. Vorab Attest vorlegen, sonst bekommen Sie den Schlüssel nicht. Ich habe das Attest per Mail zugesendet, um die Situation zu entspannen und konnte dann den Schlüssel an der mit Paletten und Flatterband im Baustellenstil umgebauten Empfangsstation abholen. Ein Hygienekonzept ist das keines, zudem wurde es im Gebäude vollkommen hanebüchen umgesetzt. Ein toller Empfang auf der ansonsten atemberaubend schönen Insel.

Vorab habe ich mich mit meinem Lieblingsgastronomen („nördlichste Fischbude“) abgestimmt, ob es Einschränkungen ohne Maske gibt, worauf er mich für die Zeit von 17.30 bis 21.00 Uhr zur „persona non grata“ erklärt hat. Wir sind dann kein einziges Mal hingegangen.

Einkehren ist sowieso schwierig, überall Schlange stehen zur Personalienfeststellung, Schlange stehen am Eisladen, weil schlecht organisiert. Wir sind dann nirgends eingekehrt.

Beim Einkaufen im Bio-Markt raunzt mich ein Rentnerkunde wegen der fehlenden Maske an, an der Kasse fragt man mich, ob ich mein Attest schon vorgezeigt habe. Aha, soll ich die Sachen also auf dem Band liegen lassen?

Sehr positive Ausnahme ist der Getränkemarkt M. in Wenningstedt, hier wurde ich angesprochen, auf die Erklärung meinerseits, dass ich ein Attest habe, sagte man Danke, bitte kaufen Sie ein, wir werden Sie nicht mehr behelligen. Das war sehr angenehm.

Toll finde ich, dass die Verkäufer in Schleswig-Holstein im Laden keine Masken tragen müssen, egal, ob hinter einer Abtrennung oder nicht. Für sie ist es freiwillig. Aber nicht für den Kunden. Irgendwie ist das dann doch eine verkehrte Welt.

Der Urlaub wurde zu einer Zeit gebucht, wo man die Hoffnung auf schöne Erholung hatte. Zwischenzeitlich haben sich die Umstände geändert und man bekommt etwas ganz anderes geliefert. Die Menschen sind angsterfüllt und aggressiv. Man muss da durch, denn der Urlaub war bezahlt und eine Stornierungsmöglichkeit aufgrund der geänderten Umstände gibt es nicht. Mit Gastfreundschaft hat das nur wenig zu tun. Wir haben das nicht durchgehalten und sind dann zwei Tage vorzeitig abgereist.

Die Kurdirektorin und den Bürgermeister, die ich darauf angesprochen habe, interessiert das nicht. Sie sehen wohl nur noch die teuerste Hotelbaustelle Europas vor Ort und die dortigen Gäste bekommen später von „der Welt da draußen“ sicher nichts mit.

Samstag, 12. September 2020

Einkaufen ohne Maske - Aufklären

Vorab: Ich bin kein Jurist, dieser Text ist keine Rechtsberatung und ist lediglich die Schilderung einer Alltagssituation.

In mehreren Nürnberger Geschäften der Grundversorgung (Lebensmittel, Getränke) hing folgendes Schild (anonymisiert):



In der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020, die unter Paragraf 1, Absatz 2, Satz 2 steht:

Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.

Betroffene, die keinen Mundschutz tragen können, werden also nicht genauso wie andere Kunden behandelt. Dem steht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entgegen. Zitat aus einer Stellungnahme der Diskriminierungsstelle des Bundes:

Losgelöst vom AGG lässt sich die Fragwürdigkeit des Verhaltens der Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe auch aus der ständigen Rechtsprechung zum Hausrecht begründen. Die Inhaber der Betriebe haben grundsätzlich das Hausrecht. Das heißt, sie können bestimmen, wer Zutritt hat. Entscheiden sie sich aber das Geschäft oder den Betrieb (wieder) für den allgemeinen Publikumsverkehr zu öffnen, müssen sie eine Zutrittsbeschränkung sachlich rechtfertigen können. Ein Geschäft oder Betrieb sind in aller Regel grundsätzlich für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet. Jede zahlende Kundin und jeder zahlende Kunde kann hier grundsätzlich das Geschäft oder den Betrieb besuchen. Insofern bedarf es eines besonderen Rechtfertigungsgrundes, warum Menschen die nicht unter die öffentlich-rechtlich vorgegebene Maskenpflicht fallen, ausgeschlossen werden sollen. Sofern hier keine sachlichen Gründe bestanden, hat der Geschäftsbetrieb von seinem Hausrecht in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht.

Auf diesen Tatbestand habe ich die Dachorganisation der Geschäfte hingewiesen. Kurz darauf wurde das Schild entfernt und es besteht nun wieder die Möglichkeit, in diesen Geschäften ohne Maske einzukaufen.

Vielleicht lag es auch daran, dass sie die Betroffenen außerhalb der Geschäfte bedienen wollten, wie es auf dem Schild steht, dort aber keine Hygieneflächen mit Abstandsmarkierungen angeboten haben. Das wiederum hätte wohl bußgeldpflichtige Folgen nach 2. BayIfSMV haben können.

Meine Empfehlung: Augen auf beim Einkauf und die Ladner auf Lücken aufmerksam machen. Vielleicht trägt das auch zur Entspannung der derzeitigen Situation bei.